Allgemeine Geschäftsbedingungen
Institut für Betriebsmedizin Isernhagen · Dr. Kirsten Witzak-Agah
Burgwedeler Straße 128 · 30916 Isernhagen
Stand: August 2026
A. Allgemeiner Teil
§1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Frau Dr. Kirsten Witzak-Agah (Institut für Betriebsmedizin Isernhagen) (nachfolgend „IBI" oder „Anbieter") und seinen Kunden über sämtliche vom Anbieter angebotenen Leistungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich auf ihre Geltung hingewiesen wird.
1.2 Kunden sind in der Regel Unternehmer im Sinne von §14 BGB. Soweit ausnahmsweise Verträge mit Verbrauchern geschlossen werden, gelten die zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften. Hierauf wird in den einschlägigen Klauseln gesondert hingewiesen.
1.3 Es gelten ausschließlich die AGB des IBI. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn das IBI in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen erbringt oder Zahlungen annimmt.
1.4 „Werktage" sind die Tage Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des IBI.
§2 Vertragsstruktur und Rangfolge
2.1 Die Vertragsbeziehung besteht aus dem individuellen Angebot bzw. Betreuungsvertrag, diesen AGB sowie etwaigen ergänzenden Leistungsbeschreibungen, Preislisten und individuellen Vereinbarungen.
2.2 Widersprechen sich Regelungen, gilt folgende Reihenfolge:
- Individualvereinbarungen,
- Betreuungsvertrag / Einzelvertrag,
- Angebot / Leistungsbeschreibung,
- diese AGB,
- gesetzliche Bestimmungen.
2.3 Änderungen/Ergänzungen bedürfen der Textform. Gesetzlich zwingend vorgeschriebene strengere Formvorschriften bleiben unberührt.
§3 Vertragsgegenstand und Leistungsarten
3.1 Das IBI erbringt arbeitsmedizinische Leistungen auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG), der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und der DGUV Vorschrift 2 (betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung).
3.2 Es bestehen zwei wesentliche Leistungsbereiche:
- laufende Betreuung von Unternehmen im Rahmen unbefristeter Betreuungsverträge (Grundbetreuung und betriebsspezifische Leistungen),
- Einzelaufträge (z.B. Untersuchungen für bestimmte Tätigkeitsgruppen, Untersuchung einzelner Mitarbeiter oder Privatpersonen).
3.3 Der konkrete Leistungsumfang (z.B. Vorsorgen, Eignungsuntersuchungen, Betriebsbegehungen, ASA-Sitzungen, Gefährdungsbeurteilungen, Impfaktionen, Gesundheitstage, Stellungnahmen, Beratungsleistungen) ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Betreuungsvertrag.
3.4 Die zwischen dem IBI und dem Kunden geschlossenen Verträge über arbeitsmedizinische Leistungen sind als Dienstverträge im Sinne der §§611 ff., 630a ff. BGB einzuordnen. Ein bestimmter Untersuchungserfolg oder eine bestimmte arbeitsrechtliche Entscheidung des Arbeitgebers wird nicht geschuldet.
§4 Vertragsschluss
4.1 Informationen auf der Website, in Prospekten oder sonstigen Informationsmedien des IBI sind unverbindlich und stellen kein Angebot im rechtlichen Sinne dar.
4.2 Interessenten übermitteln zunächst eine Anfrage, insbesondere über die Website, per E-Mail oder telefonisch. Auf Grundlage dieser Anfrage erstellt das IBI ein Angebot mit Preisangaben, ggf. Terminvorschlag und Leistungsbeschreibung.
4.3 Der Vertrag kommt erst durch Annahme dieses Angebots durch den Kunden zustande. Die Annahme kann insbesondere durch schriftliche, textliche, mündliche Bestätigung oder konkludentes Verhalten erfolgen. Das gilt auch für laufende Betreuungsverträge.
4.4 Angebote des IBI sind, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes angegeben ist, für einen Zeitraum von vier (4) Wochen ab Datum des Angebots verbindlich.
4.5 Nach Ablauf dieser Frist besteht kein Anspruch des Kunden auf Abschluss eines Vertrages zu den angebotenen Konditionen. Das IBI kann dem Kunden ein neues Angebot zu ggf. geänderten Bedingungen unterbreiten.
4.6 Das IBI arbeitet in der arbeitsmedizinischen Praxis als Bestellpraxis. Untersuchungstermine werden so vergeben, dass die hierfür erforderlichen ärztlichen und organisatorischen Kapazitäten ausschließlich für den jeweiligen Kunden bzw. Untersuchungsteilnehmer freigehalten werden.
4.7 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass kurzfristige Absagen oder Nichterscheinen regelmäßig nicht durch anderweitige Vergabe ersetzt werden können und das IBI daher berechtigt ist, Ausfallhonorar nach Maßgabe dieser AGB zu berechnen.
§5 Untersuchungszweck und Abgrenzung zur ärztlichen Behandlung
5.1 Die arbeitsmedizinischen Untersuchungen dienen ausschließlich der Feststellung des Gesundheitszustandes im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit und die entsprechenden arbeitsbedingten Belastungen und Gefährdungen. Sie bilden eine medizinische Grundlage für Entscheidungen des Arbeitgebers, ersetzen jedoch nicht dessen eigenverantwortliche arbeitsrechtliche Bewertung und Entscheidung. Der Arbeitgeber bleibt insbesondere für die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, die Auswahl und Umsetzung arbeitsrechtlicher Maßnahmen sowie die Einhaltung des Arbeitsschutzrechts verantwortlich. Das IBI übernimmt keine Verantwortung für die arbeitsrechtlichen Konsequenzen, die der Arbeitgeber aus der arbeitsmedizinischen Beurteilung zieht.
5.2 Sie stellen keine allgemeine ärztliche Behandlung dar und ersetzen insbesondere keine haus- oder fachärztliche Versorgung.
5.3 Werden im Rahmen der Untersuchungen Auffälligkeiten festgestellt, spricht das IBI gegenüber der untersuchten Person Empfehlungen aus (z.B. Vorstellung beim Hausarzt oder Facharzt). Eine weitergehende Behandlung erfolgt grundsätzlich nicht.
5.4 Der Kunde sowie die untersuchte Person sind darüber informiert, dass aus den Untersuchungen keine weitergehenden therapeutischen Verpflichtungen des IBI folgen.
§6 Bescheinigungen und Informationsumfang
6.1 Nach arbeitsmedizinischen Untersuchungen erstellt das IBI regelmäßig zwei Bescheinigungen:
- eine Bescheinigung für den Arbeitgeber,
- eine Bescheinigung für die untersuchte Person.
6.2 Der Arbeitgeber erhält lediglich eine zusammenfassende arbeitsmedizinische Aussage zur Eignung im Hinblick auf die Tätigkeit (z.B. geeignet / bedingt geeignet / nicht geeignet). Medizinische Detailangaben und Diagnosen werden gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht offengelegt.
6.3 Medizinische Details und Befundinformationen erhält ausschließlich die untersuchte Person, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen.
6.4 Das IBI räumt dem Arbeitgeber ein einfaches, nicht übertragbares Recht ein, die vom IBI erstellten Bescheinigungen und Berichte im Rahmen der gesetzlichen Arbeitsschutz-, Fürsorge- und Dokumentationspflichten zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte (z.B. andere Arbeitgeber, Versicherungen) ist nur zulässig, soweit die untersuchte Person eingewilligt hat oder eine gesetzliche Grundlage besteht.
§7 Untersuchungsorte, Gerätevorhaltung und Transport
7.1 Das IBI erbringt Leistungen sowohl in den eigenen Praxisräumen als auch beim Kunden vor Ort. Der jeweils vorgesehene Untersuchungsort wird im Rahmen der Terminvereinbarung festgelegt.
7.2 Das IBI hält die für die arbeitsmedizinischen Tätigkeiten erforderlichen medizinischen Geräte und Untersuchungsmittel vor.
7.3 Bei Außenterminen transportiert das IBI die notwendigen Geräte. Hierbei können auch schwere Geräte und Notfallausrüstung zum Einsatz kommen. Der Kunde unterstützt bei Zugang, Stellflächen und sicherer Handhabung nach Maßgabe der Mitwirkungspflichten (vgl. §9).
§8 Pflichten des Anbieters
8.1 Das IBI erfüllt die nach ASiG und DGUV Vorschrift 2 erforderlichen betriebsärztlichen Aufgaben und unterstützt den Unternehmer sowie betriebliche Führungskräfte in Fragen des Gesundheitsschutzes.
8.2 Das IBI erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen unparteiisch, neutral und nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anerkannten Regeln der arbeitsmedizinischen Wissenschaft und Technik.
8.3 Das IBI kann Teile der Leistungen durch (internes oder externes) qualifiziertes Fachpersonal oder Fachärzte erbringen lassen.
§9 Mitwirkungspflichten des Kunden
9.1 Der Kunde hat dem IBI sämtliche für die ordnungsgemäße arbeitsmedizinische Betreuung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
9.2 Unternehmen stellen insbesondere sicher, dass
- geeignete Untersuchungsräume bereitgestellt werden,
- ungestörte Vertraulichkeit und Datenschutz am Untersuchungsort gewährleistet sind,
- rechtzeitig Zugang zum Gebäude und zu den relevanten Flächen gewährt wird,
- ein entscheidungsbefugter Ansprechpartner zur Verfügung steht,
- Mitarbeiterlisten sowie notwendige Mitarbeiterdaten rechtzeitig übermittelt werden,
- Termine mit den Mitarbeitern koordiniert und diese rechtzeitig eingeteilt werden,
- die organisatorischen Voraussetzungen für einen reibungslosen Untersuchungsablauf geschaffen werden.
9.3 Unterbleiben oder verzögern sich Mitwirkungshandlungen, verlängern sich Fristen und Termine angemessen zuzüglich einer Wiederanlaufzeit. Das IBI ist berechtigt, die Leistungserbringung bis zur Nachholung der Mitwirkung auszusetzen und Mehraufwand (z.B. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten) gesondert zu berechnen. Fällt eine ausfallbedingte Vergütung an, gilt §14 dieser AGB entsprechend.
9.4 Der Kunde bleibt für die Einhaltung seiner arbeitsrechtlichen Pflichten, insbesondere zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und der Umsetzung von Schutzmaßnahmen, verantwortlich.
§10 Anforderungen an geeignete Räumlichkeiten
10.1 Vor-Ort-Untersuchungen setzen voraus, dass der Kunde einen abschließbaren Raum mit ausreichendem Datenschutz und Vertraulichkeit zur Verfügung stellt. Glaswände, Publikumsverkehr oder vergleichbare Beeinträchtigungen sind zu vermeiden.
10.2 Der Raum muss den Anforderungen an eine ordnungsgemäße arbeitsmedizinische Untersuchung entsprechen, insbesondere hinsichtlich Beleuchtung, Ruhe, Hygiene, Platzverhältnissen und Zugang zu notwendigen Anschlüssen.
10.3 Sind die Voraussetzungen am Untersuchungsort nicht erfüllt, gilt Folgendes:
- Das IBI ist berechtigt, die Untersuchung abzubrechen, wenn eine ordnungsgemäße, vertrauliche und sichere Durchführung am Untersuchungsort nicht möglich ist. In diesem Fall kann das IBI ein Ausfallhonorar nach Maßgabe der Ausfallregelungen verlangen.
- Soweit eine Untersuchung am Untersuchungsort nicht durchgeführt werden kann, der Kunde aber einer Verlegung in die Praxisräume des IBI zustimmt und die Untersuchung dort innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachgeholt wird, entfällt ein Ausfallhonorar. Etwaige Mehrkosten (z.B. zusätzlicher Reise- oder Organisationsaufwand) werden nach Aufwand berechnet.
- Verweigert der Kunde eine zumutbare Verlegung der Untersuchung in die Praxisräume des IBI oder kommt es aus von ihm zu vertretenden Gründen zu keinem Ersatztermin, gilt der Termin als ausgefallen. Das IBI ist in diesem Fall berechtigt, ein Ausfallhonorar nach Maßgabe der Ausfallregelungen zu verlangen.
§11 Mitarbeiterdaten
11.1 Unternehmen sind verpflichtet, alle für die arbeitsmedizinische Betreuung erforderlichen Daten zu liefern, insbesondere:
- Name,
- Geburtsdatum,
- Eintrittsdatum,
- tätigkeitsbezogene Informationen (Aufgabenprofil, Arbeitsplatz, besondere Belastungen und Gefährdungen) sowie die Gesundheitsangaben, die im Rahmen der gesetzlichen arbeitsmedizinischen Vorsorge und Eignungsbeurteilung erforderlich sind und nach den jeweils geltenden arbeitsmedizinischen und datenschutzrechtlichen Vorschriften vom Arbeitgeber an das IBI übermittelt werden dürfen.
11.2 Das IBI ist berechtigt, bei der Durchführung der arbeitsmedizinischen Leistungen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Kunden bereitgestellten Informationen, Unterlagen und Daten zu vertrauen. Eine Pflicht zur eigenständigen Überprüfung besteht nur, soweit sich im Einzelfall aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit ergeben oder dies ausdrücklich vereinbart ist.
11.3 Der Kunde haftet dafür, dass die von ihm übermittelten Angaben und Unterlagen vollständig und sachlich richtig sind.
11.4 Das IBI haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass vom Kunden übermittelte Informationen, Unterlagen oder Daten unvollständig oder unrichtig sind, es sei denn, das IBI hat deren Fehlerhaftigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich verkannt oder eine besondere Prüfpflicht wurde ausdrücklich vereinbart.
11.5 Ohne diese Daten kann eine ordnungsgemäße arbeitsmedizinische Betreuung nicht erfolgen. Das IBI ist berechtigt, Leistungen zurückzuhalten, bis die grundlegenden Daten vorliegen.
11.6 Der Kunde stellt sicher, dass die Übermittlung der Daten datenschutzkonform erfolgt und etwaige Informationspflichten gegenüber den Beschäftigten erfüllt werden.
§12 Terminorganisation bei Vor-Ort-Untersuchungen
12.1 Vor-Ort-Termine werden auf Basis fester Mitarbeiterlisten geplant, die der Kunde rechtzeitig zur Verfügung stellt.
12.2 Der Kunde teilt seine Mitarbeiter auf die vorgesehenen Untersuchungszeiten ein, organisiert die Reihenfolge und sorgt dafür, dass Ausfälle möglichst vermieden werden.
12.3 Das IBI arbeitet die vom Kunden überlassene Liste nacheinander ab. Verspätungen, Nichterscheinen oder Leerzeiten können nach Maßgabe der Ausfallhonorar-Regelungen abgerechnet werden.
§13 Fristen, Termine und Leistungsstörungen
13.1 Termine und Fristen gelten – soweit nicht ausdrücklich als fix vereinbart – als angemessen und können bei Eintritt nicht vom IBI zu vertretender Hindernisse verlängert werden.
13.2 Verzögerungen infolge von Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Transporthindernissen, Materialmangel, behördlichen Maßnahmen, nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung oder vergleichbaren Umständen berechtigen das IBI, die Leistung um die Dauer der Behinderung zu verschieben oder ganz bzw. teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
13.3 Bei Vorliegen höherer Gewalt ist das IBI berechtigt, die Leistungserbringung für die Dauer des Hindernisses auszusetzen. Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Ein Verzug des IBI liegt insoweit nicht vor.
13.4 Höhere Gewalt sind Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des IBI liegen, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Auswirkungen auch durch zumutbare Sorgfalt nicht verhindert werden können. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien und behördlich angeordnete Maßnahmen, Krieg, Terrorakte, Aufruhr sowie flächendeckende Strom-, Verkehrs- oder Infrastrukturausfälle.
13.5 Dauert das Leistungshindernis ununterbrochen länger als sechzig (60) Kalendertage an, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Vertragsteil aus wichtigem Grund zu kündigen bzw. von diesem zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
§14 Ausfallhonorar
14.1 Gerät der Kunde mit der Annahme der vertraglich vereinbarten Leistungen in Verzug, insbesondere wenn
- Untersuchungstermine aus Gründen aus der Sphäre des Kunden nicht genutzt werden (Nichterscheinen von Mitarbeitern, nicht rechtzeitige Zuweisung oder Einteilung),
- vereinbarte Mindestuntersuchungszahlen bei Außenterminen nicht erreicht werden,
- geeignete Räumlichkeiten oder der Zugang zum Betrieb nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen oder
- sonstige Mitwirkungspflichten gemäß §9 nicht rechtzeitig erfüllt werden,
bleiben die Vergütungsansprüche des IBI unberührt. Das IBI kann statt der vollständigen Vergütung ein pauschales Ausfallhonorar verlangen.
14.2 Die Erhebung eines Ausfallhonorars begründet sich insbesondere in dem Umstand, dass reservierte Ressourcen nicht ohne Weiteres anderweitig eingesetzt werden können, insbesondere durch benötigte Rüstzeiten, langfristige Terminabsprachen usw.
14.3 Das Ausfallhonorar beträgt grundsätzlich 90 % des vereinbarten Leistungsentgelts, soweit im Angebot oder im Betreuungsvertrag keine abweichende Staffelung vorgesehen ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein bzw. ein deutlich geringerer Schaden entstanden ist.
14.4 Ein Ausfallhonorar wird nicht erhoben, wenn der Kunde rechtzeitig nach Maßgabe der jeweils vereinbarten Fristen absagt und ein zumutbarer Ersatztermin vereinbart werden kann oder wenn der Ausfall nachweislich unverschuldet erfolgt, etwa aufgrund plötzlicher Erkrankung, höherer Gewalt oder vergleichbarer Umstände.
14.5 Weitergehende Schadensersatzansprüche des IBI wegen Annahmeverzugs oder Pflichtverletzungen des Kunden bleiben unberührt.
§15 Vergütung, Preise und Abrechnung
15.1 Für laufende Betreuungsverträge wird die arbeitsmedizinische Grundbetreuung auf Basis der vereinbarten Stundenkontingente abgerechnet. Die jeweilige Stundenanzahl orientiert sich an der Mitarbeiterzahl und wird regelmäßig (z.B. jährlich) angepasst.
15.2 Die Grundbetreuungszeit wird je nach Vereinbarung jährlich, halbjährlich oder quartalsweise im Voraus abgerechnet und ist zu den vereinbarten Zeitpunkten fällig.
15.3 Vorsorge- und Eignungsuntersuchungen sowie besondere Leistungen werden nach der jeweils gültigen Gebührenliste des IBI bzw. nach Einzelpreisen pro untersuchten Mitarbeiter gesondert berechnet.
15.4 Änderungen des Leistungsumfangs, zusätzliche Leistungen oder Mehraufwand werden nach der jeweils geltenden Vergütungsübersicht abgerechnet.
§16 Zahlungsarten, Fälligkeit, Sicherheiten und Verpfändung
16.1 Unternehmen zahlen in der Regel per Überweisung auf die in der Rechnung ausgewiesenen Konten.
16.2 Privatkunden können insbesondere bar oder per Karte zahlen.
16.3 Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb der in der Rechnung genannten Frist (in der Regel zwei Wochen) zu zahlen.
16.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen zu.
16.5 Ergibt sich nach Vertragsschluss aus konkreten Tatsachen, dass die Erfüllung fälliger oder künftig fällig werdender Zahlungsansprüche des IBI ernsthaft in Frage gestellt ist, kann das IBI Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Eine solche Gefährdung liegt insbesondere vor, wenn
- der Kunde mit nicht unerheblichen Forderungen des IBI in Verzug gerät und trotz Mahnung keine Zahlung leistet,
- über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird,
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden durchgeführt werden und zu keiner befriedigenden Zahlung führen oder
- der Kunde selbst erklärt, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem IBI nicht oder nicht vollständig erfüllen zu können.
Leistet der Kunde die angeforderte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer vom IBI gesetzten angemessenen Frist, ist das IBI berechtigt, die Leistung bis zur Bewirkung der Sicherheit zu verweigern und – nach fruchtlosem Ablauf der Frist – vom Vertrag zurückzutreten.
§17 Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht
17.1 Das IBI unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Sämtliche im Rahmen der Tätigkeit bekannt gewordenen personenbezogenen Daten, Gesundheitsdaten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden vertraulich behandelt.
17.2 Gesundheitsdaten werden grundsätzlich nicht an den Arbeitgeber weitergegeben, soweit dies gesetzlich unzulässig oder nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
17.3 Das IBI verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze. Die untersuchten Personen werden über Art, Zweck und Umfang der Datenverarbeitung informiert.
17.4 Der Arbeitgeber verpflichtet sich, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Rechnungen und sonstige Dokumente des IBI, die personenbezogene Informationen oder Gesundheitsinformationen mittelbar erkennen lassen können (z.B. Art der Untersuchung), ausschließlich durch hierzu befugtes Personal vertraulich behandelt werden. Sie dürfen nicht Grundlage unzulässiger Entscheidungen oder Diskriminierungen gegenüber Beschäftigten werden. Werden Rechnungsinformationen vom Arbeitgeber gleichwohl Grundlage arbeitsrechtlicher Maßnahmen, stellt der Arbeitgeber IBI von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei, soweit das IBI die Entscheidungen nicht veranlasst hat.
§18 Haftung
18.1 Das IBI haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhen.
18.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schaden und auf die Deckungssumme der für das IBI bestehenden berufsspezifischen Haftpflichtversicherung begrenzt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
18.3 Im Übrigen ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Zwingende Haftungen (z.B. nach Produkthaftungsrecht) bleiben unberührt.
18.4 Das IBI haftet nicht dafür, welche konkreten arbeitsrechtlichen Maßnahmen der Arbeitgeber aufgrund der arbeitsmedizinischen Bewertung ergreift. Die Entscheidung über arbeitsrechtliche Konsequenzen liegt allein im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers.
§19 Abwerbeverbot und Beauftragung von ärztlichem Personal
19.1 Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach deren Beendigung keine gezielte Abwerbung von ärztlichem Personal vorzunehmen, dass das IBI im letzten Jahr der Vertragsbeziehung beim Kunden eingesetzt hat. Als gezielte Abwerbung gilt jede individuelle, auf einen Wechsel gerichtete Kontaktaufnahme durch den Kunden oder von ihm Beauftragte mit dem Ziel, die betreffende Person zur Beendigung ihrer Tätigkeit für das IBI und zur Aufnahme einer Tätigkeit für den Kunden oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§15 AktG) zu bewegen.
19.2 Nicht erfasst sind:
- allgemein zugängliche Stellenausschreibungen ohne individuelle Ansprache,
- Reaktionen auf Initiativbewerbungen,
- Einstellungen nach vermittelter Kontaktaufnahme über öffentliche Plattformen,
jeweils ohne vorangegangene gezielte Ansprache durch den Kunden. Diese Klausel begründet kein Einstellungs- oder Beschäftigungsverbot; sie untersagt ausschließlich die gezielte Abwerbung.
19.3 Für jeden schuldhaften Verstoß schuldet der Kunde einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von drei (3) Bruttomonatsvergütungen der betroffenen Person bezogen auf die Vergütung beim Kunden im ersten Beschäftigungsmonat, mindestens jedoch 5.000 EUR und höchstens 25.000 EUR. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens, dem IBI der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§20 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
20.1 Für Verträge mit Kunden, die Kaufleute oder sonstige Unternehmer (§14 BGB) sind, ist für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des IBI. Das IBI ist daneben berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
20.2 Bei Verträgen mit Verbrauchern (§13 BGB) gelten ausschließlich die gesetzlichen Gerichtsstände. Eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung wird mit Verbrauchern nicht getroffen.
20.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
20.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke bestehen, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
20.5 Bei Dauerschuldverhältnissen (insbesondere laufenden Betreuungsverträgen) kann das IBI diese AGB aus sachlichen Gründen (z.B. Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen, behördliche Vorgaben, Sicherheitsanforderungen) mit Wirkung für die Zukunft anpassen. Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang, gelten sie als genehmigt. Schweigen gilt nur hinsichtlich Nebenbestimmungen als Zustimmung; Hauptleistungspflichten (Art und Umfang der arbeitsmedizinischen Betreuung, Vergütungshöhe) können ausschließlich durch ausdrückliche Vereinbarung geändert werden.
B. Besonderer Teil
I. Laufende Betreuung von Unternehmen
§21 Leistungsumfang der laufenden Betreuung
21.1 Die laufende arbeitsmedizinische Betreuung umfasst insbesondere:
- betriebsärztliche Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2,
- arbeitsmedizinische Vorsorgen,
- Eignungsuntersuchungen,
- Betriebsbegehungen und Arbeitsplatzbesichtigungen,
- Teilnahme an ASA-Sitzungen,
- Unterstützung bei Gefährdungsbeurteilungen und gesundheitsfördernden Maßnahmen,
- Beratung in Fragen des Gesundheitsschutzes,
- Impfaktionen und Gesundheitstage,
- Stellungnahmen und ärztliche Beurteilungen,
- sonstige vereinbarte Sonderleistungen.
21.2 Der Umfang der Grundbetreuung richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten und den betrieblichen Gegebenheiten.
§22 Laufzeit, Kündigung und Mindestlaufzeiten
22.1 Betreuungsverträge werden in der Regel auf unbestimmte Zeit geschlossen.
22.2 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, kann der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende ordentlich gekündigt werden. Abweichende Kündigungsfristen und etwaige Mindestlaufzeiten werden im jeweiligen Betreuungsvertrag festgelegt.
22.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§23 Vorausabrechnung der Grundbetreuung
23.1 Die Grundbetreuungszeit wird je nach vertraglicher Vereinbarung jährlich, halbjährlich oder quartalsweise im Voraus berechnet und ist mit Rechnungsstellung fällig.
23.2 Bei Vertragsbeginn wird die erste Vorauszahlung mit Abschluss bzw. zum vertraglich vereinbarten Starttermin fällig.
§24 Anpassung der Einsatzzeiten
24.1 Das Stundenkontingent für die Grundbetreuung wird in regelmäßigen Abständen (z.B. jährlich) anhand der aktuellen Mitarbeiterzahl angepasst.
24.2 Der Kunde teilt dem IBI die Anzahl der regelmäßig beschäftigten Mitarbeiter zu einem vereinbarten Stichtag mit. Auf Basis dieser Angaben wird die Einsatzzeit neu festgelegt.
§25 Aufteilung der Einsatzzeit
25.1 Die Einsatzzeit umfasst sowohl unmittelbare Tätigkeiten im Betrieb (z.B. Untersuchungen, Begehungen, ASA-Sitzungen, Beratungen) als auch mittelbare Tätigkeiten (z.B. Dokumentation, Befundauswertung, Telefonate, Berichtserstellung).
25.2 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, wird davon ausgegangen, dass die Einsatzzeit anteilig für direkte Leistungen im Betrieb und mittelbare Tätigkeiten verwendet wird. Die konkrete Aufteilung wird im Betreuungsvertrag beschrieben.
§26 Sonderleistungen
26.1 Sonderleistungen im Rahmen der laufenden Betreuung – etwa zusätzliche Gesundheitstage, weitergehende Impfaktionen, ergänzende Stellungnahmen oder spezielle Projekte – werden gesondert vereinbart und nach Stunden- oder Pauschalpreisen abgerechnet.
26.2 Grundlage sind die jeweils gültigen Honorarsätze und Preislisten des IBI bzw. individuell zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen.
§27 Außentermine bei laufender Betreuung
27.1 Außentermine beim Kunden werden grundsätzlich nur durchgeführt, wenn eine bestimmte Mindestanzahl von Untersuchungen pro Tag erreicht wird (i.d.R. zehn). Die maßgebliche Anzahl wird im Vertrag oder Angebot festgelegt.
27.2 Außentermine werden langfristig geplant. Der Kalender des IBI kann mehrere Wochen im Voraus ausgebucht sein.
27.3 Vor diesem Hintergrund sind Außentermine grundsätzlich verbindlich. Verschiebungen oder Absagen sind ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart oder das IBI ausnahmsweise aus Kulanz zugestimmt. Werden Außentermine aus Gründen aus der Sphäre des Kunden nicht oder nicht vollständig genutzt, finden die Ausfallhonorar-Regelungen des §14 Anwendung.
§28 Organisation von Außenterminen und Ausfallhonorar
28.1 Der Kunde sorgt bei Außenterminen insbesondere dafür, dass:
- die vereinbarten Mindestuntersuchungszahlen erreicht werden,
- Mitarbeiterlisten rechtzeitig übermittelt und aktualisiert werden,
- Mitarbeiter entsprechend eingeteilt und über die Termine informiert sind,
- Zugang zu allen relevanten Räumen und Einrichtungen besteht,
- Wartezeiten und Leerzeiten durch geeignete Planung minimiert werden.
28.2 Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt und kommt es dadurch zu Ausfällen, Leerzeiten oder einer Unterschreitung der vereinbarten Untersuchungszahlen, kann das IBI die dadurch entstehenden Mehraufwände und Vergütungsausfälle nach Maßgabe der Ausfallhonorar-Regelungen des §14 abrechnen.
II. Einzelaufträge und Untersuchungen in der Praxis
§29 Leistungsarten und Vertragsschluss bei Einzelaufträgen
29.1 Einzelaufträge umfassen insbesondere arbeits- und eignungsmedizinische Untersuchungen für:
- Angehörige bestimmter Berufsgruppen (z.B. Feuerwehr, Bus-, Taxi- und LKW-Fahrer),
- einzelne Mitarbeiter von Unternehmen,
- Privatpersonen.
29.2 Der konkrete Untersuchungsanlass (z.B. Vorsorge, Eignungsuntersuchung, spezielle Tätigkeit) wird im Angebot bzw. der Terminvereinbarung beschrieben.
§30 Terminabsagen in der Praxis und Ausfallhonorar
30.1 Nach Annahme des Angebots sind die vereinbarten Untersuchungstermine verbindlich.
30.2 Termine in der Praxis können bis spätestens zwei Werktage vor dem vereinbarten Termin während der üblichen Geschäftszeiten abgesagt oder verlegt werden.
30.3 Erfolgt die Absage später als zwei Werktage vor dem Termin oder bleibt der Untersuchungsteilnehmer ohne rechtzeitige Absage fern, beträgt das Ausfallhonorar 90 % des vereinbarten Untersuchungshonorars.
30.4 Dem Kunden bleibt entsprechend §14 der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist. Das IBI kann weitergehende Schäden konkret geltend machen, soweit diese nachweisbar sind.
§31 Untersuchungsarten und Abrechnung bei Einzelaufträgen
31.1 Die bei Einzelaufträgen erbrachten Untersuchungen umfassen insbesondere:
- arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäß den einschlägigen Rechtsgrundlagen,
- Eignungsuntersuchungen für bestimmte Tätigkeiten,
- Impfungen und Reisemedizin,
- sonstige anlassbezogene Untersuchungen.
31.2 Die Untersuchungen werden als Festpreise pro untersuchter Person berechnet. Ihre Höhe ergibt sich aus der jeweils gültigen Gebührenliste oder dem individuellen Angebot.